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   BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20   

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https://dejure.org/2021,39063
BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20 (https://dejure.org/2021,39063)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2021 - XIII ZB 2/20 (https://dejure.org/2021,39063)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20 (https://dejure.org/2021,39063)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 49/19

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen bei Vorliegen eines Haftgrundes

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Nachdem die beantragte Haftzeit während des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen war, hat die beteiligte Behörde die Rechtsbeschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortgeführt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 6 mwN).

    Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 11 mwN).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter keinen Grund zu der Annahme hat, das Beschwerdegericht werde bei seiner Würdigung des Sachverhalts der Auffassung der ersten Instanz nicht folgen und die Entscheidung des Erstgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aufheben (vgl. zum Berufungsverfahren BVerfG, NJW 2003, 2524, und NJW 2015, 1746 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5, jeweils mwN; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 28 Rn. 9).
  • BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter keinen Grund zu der Annahme hat, das Beschwerdegericht werde bei seiner Würdigung des Sachverhalts der Auffassung der ersten Instanz nicht folgen und die Entscheidung des Erstgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aufheben (vgl. zum Berufungsverfahren BVerfG, NJW 2003, 2524, und NJW 2015, 1746 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5, jeweils mwN; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 28 Rn. 9).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Die Rechtsbeschwerde zeigt auch auf, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs ein Vortrag gehalten worden wäre, der zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts hätte führen können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Kommt es hingegen - wie hier - auf die innere Einstellung des Betroffenen an und will das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf einen neuen Sachverhalt stützen, darf es von der Würdigung durch das Amtsgericht nur abweichen, wenn es sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09 , juris Rn. 7).
  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Vielmehr muss durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient, nicht freiwillig nachkommen wird; zudem ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; s.a. AG Tiergarten, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 383 XIV 2/20, juris Rn. 18; Hailbronner in ders., AuslR [April 2020], § 62 AufenthG Rn. 155, 171 f.; Kaniess, Abschiebungshaft, Rn. 124; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 33 f.; zur Gesamtbetrachtung zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung genannten konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 12.09.2019 - V ZR 276/18

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter keinen Grund zu der Annahme hat, das Beschwerdegericht werde bei seiner Würdigung des Sachverhalts der Auffassung der ersten Instanz nicht folgen und die Entscheidung des Erstgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aufheben (vgl. zum Berufungsverfahren BVerfG, NJW 2003, 2524, und NJW 2015, 1746 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5, jeweils mwN; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 28 Rn. 9).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16

    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Vielmehr muss durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient, nicht freiwillig nachkommen wird; zudem ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; s.a. AG Tiergarten, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 383 XIV 2/20, juris Rn. 18; Hailbronner in ders., AuslR [April 2020], § 62 AufenthG Rn. 155, 171 f.; Kaniess, Abschiebungshaft, Rn. 124; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 33 f.; zur Gesamtbetrachtung zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung genannten konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 08.04.2020 - XII ZB 561/19

    Freiheitsentziehende Unterbringung: Nachweis der Kenntnisnahme des Gutachtens

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20
    Beide Vorschriften sind einfachgesetzliche Ausprägungen des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT- Drucks. 16/6308, S. 187, 194; s.a. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - XII ZB 561/19, FamRZ 2020, 1122 Rn. 6).
  • BGH, 27.06.2019 - V ZB 51/19

    Rechtsschutz gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung;

  • AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20

    Vermutung der Gefährlichkeit bei BtM-Handel im Rahmen der Haftbeantragung

  • BGH, 14.02.2023 - XIII ZB 58/21

    Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Rechtswidrigkeit der Haft bei

    Danach käme es für die Kostenentscheidung erster Instanz darauf an, ob das Rechtsmittel des Betroffenen ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20, juris Rn. 7 f. mwN).
  • BGH, 11.07.2023 - XIII ZA 3/23

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

    (a) Ob Fluchtgefahr vorliegt, ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 29/20

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Begründung der Fluchtgefahr mit der

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20, juris Rn. 10 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; zur früheren, bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage: BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 9; vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19, juris Rn. 15).
  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZB 22/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Annahme der

    Vielmehr muss durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient, nicht freiwillig nachkommen wird; zudem ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20, juris Rn. 10, mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 15.02.2022 - 29 T 15/22
    Im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr ist zudem stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20 -, Rn. 10 m.w.N, juris).
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